EU veröffentlicht Verhaltenskodex für Kennzeichnung von KI-Inhalten vor AI-Act-Start im August
Die EU hat einen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte vorgelegt. Der Kodex soll Anbietern und Anwendern generativer KI helfen, die Transparenzpflichten des AI Act ab dem 2. August 2026 unionsweit einheitlich umzusetzen.
Die Europäische Kommission beschreibt den Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content als freiwilliges Instrument für die Einhaltung von Artikel 50 des AI Act. Die Transparenzpflichten gelten ab dem 2. August 2026 und betreffen die Kennzeichnung und Erkennung KI-generierter Inhalte, die Kennzeichnung von Deepfakes sowie bestimmte KI-generierte Veröffentlichungen. Veröffentlicht wurde der Kodex am 10. Juni 2026.
Zwei Teile für Anbieter und Anwender
Der Kodex umfasst laut Kommission 2 Abschnitte. Abschnitt 1 richtet sich an Anbieter und regelt die Kennzeichnung und Erkennung KI-generierter und manipulierter Inhalte. Abschnitt 2 richtet sich an Deployers, also Betreiber oder Anwender, und regelt die Kennzeichnung von Deepfakes sowie KI-generierten und manipulierten Texten. Zusätzlich hat die EU einen Satz von Symbolen erstellt, den Deployers generativer KI-Systeme für die Kennzeichnung ihrer Inhalte verwenden können.
Freiwillig, aber rechtlich relevant
Die Teilnahme am Kodex ist freiwillig. Die Pflichten aus Artikel 50 bleiben laut Kommission jedoch verbindlich. Kommission und AI Board haben bestätigt, dass der Kodex ein geeignetes freiwilliges Mittel ist, um die Einhaltung dieser Transparenzpflichten nachzuweisen. Der Text wurde von unabhängigen Experten in einem Multi-Stakeholder-Prozess erarbeitet, den das AI Office begleitet hat.
Prüfung durch Kommission und AI Board
Der Kodex wird derzeit von der Kommission und dem AI Board auf seine Eignung geprüft. Nach einer positiven Bewertung können Unterzeichner seine Maßnahmen nutzen, um die Einhaltung der AI-Act-Vorgaben zur Kennzeichnung und Erkennung KI-generierter Inhalte, von Deepfakes und bestimmter Textveröffentlichungen nachzuweisen. Ergänzend will die Kommission Leitlinien zum Anwendungsbereich der Transparenzpflichten aus Artikel 50 vorlegen.
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